AGB für Seminare und Schulungen
Nutzungsbedingungen
Datenschutz-Grundsätze
1.1 Alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen von VÖGELE erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen eines Be-stellers werden nicht anerkannt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie VÖGELE bekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn VÖGELE in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eines Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingun-gen sind nur wirksam, wenn VÖGELE sie schriftlich bestätigt.
1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ohne besondere weitere Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Besteller.
1.3 Für Lieferungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich die Reparatur- und Montagebedingungen von VÖGELE.
2.1 Die Angebote von VÖGELE sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erste Angebote werden, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos abgegeben. VÖGELE behält sich vor, für weitere Angebote sowie für Entwurfsarbeiten dann eine angemessene Vergütung zu berechnen, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt.
2.2 Ein Vertrag über einen Lieferauftrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von VÖGELE zustande. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch VÖGELE.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden. VÖGELE be-hält sich sämtliche Eigentums- und Urheber¬rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalku-lationen und sonstigen Unterlagen vor. Sie dürfen Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VÖGELE nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich an VÖGELE zurückzugeben,
(i) wenn ein Auftrag nicht zustande kommt, oder
(ii) sobald er vollständig ausgeführt worden ist.
3.1 Die Preise von VÖGELE gelten mangels entgegenstehender Vereinbarung unverpackt "ab Werk". Hinzu kommt die am Tage der Rechnungsstellung jeweils gültige Mehrwertsteuer.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen in voller Höhe, spesenfrei für VÖGELE, wie folgt zu leisten:
Maschinen: Vor Auslieferung, netto.
Ersatzteile: Vor Auslieferung, netto.
Sonstiges: Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.
3.3 Wechsel oder Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.
3.4 Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die von der ICC herausgegebenen Vorschriften über "Uniform Customs and Practice for Documentary Credits" in ihrer jeweils gültigen Fassung.
3.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, seine Gegenansprüche werden entweder von VÖGELE nicht bestritten oder sind rechtskräftig festgestellt. Dasselbe gilt auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
3.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist VÖGELE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweils bei Zahlungsverzug gültigen gesetzlichen deutschen Bestimmungen zu verlangen. Weist VÖGELE einen höheren Verzugsschaden nach, so kann sie diesen geltend machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungs¬verzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.7 Werden VÖGELE Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle gestundeten Forderungen sofort fällig. Außerdem darf VÖGELE in diesem Fall Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung verlangen.
4.1 Liefertermine werden jeweils gesondert vereinbart. Eine von VÖGELE angegebene Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Punkte geklärt und erledigt sind. Dies bedeutet insbeson-dere, dass vom Besteller zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben tatsächlich beigebracht und von VÖGELE erhalten wurden, oder eine vereinbarte Anzahlung des Bestellers tatsächlich bei VÖGELE eingegangen ist.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt jede Lieferung "ab Werk". Der Besteller übernimmt im Innenverhält-nis zu VÖGELE deren Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung und stellt VÖGELE insoweit frei.
4.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von VÖGELE verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4.5 VÖGELE ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
4.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereig¬nissen, die VÖGELE die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Streik, Aussperrung oder behördli-che Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von VÖGELE eintreten, hat VÖGELE auch bei verbindlich vereinbarten Terminen oder Fristen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sich VÖGELE im Verzug befindet. VÖGELE ist berechtigt, ihre Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Liefer- oder Leis-tungsverzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüll-ten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. VÖGELE wird den Besteller nach Möglichkeit über Beginn, Ende und voraussichtliche Dauer der vorbezeichneten Umstände unterrichten.
4.7 VÖGELE kommt nicht in Verzug, wenn dem Besteller für die Zeit bis zur tatsächlichen Lieferung des vertragli-chen Liefergegenstandes ein Ersatz zur Verfügung gestellt wird, der die technischen und funktionalen Anforde-rungen des Bestellers in allen wesentlichen Punkten erfüllt, und VÖGELE alle für die Bereitstellung des Ersatz-gegenstandes anfallenden Kosten übernimmt.
4.8 Im Falle des Verzuges von VÖGELE wird der Besteller VÖGELE eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung des Vertrages setzen.
4.9 Kommt VÖGELE in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauscha-le Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %. Im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnah-mefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Mit der pauschalen Verzugsentschädigung sind sämtliche Ansprüche wegen Lieferverzuges abgegolten. Darüber hinausgehende Ansprüche können ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 8.2 dieser Bedingungen geltend gemacht werden.
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder VÖGELE noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlie-ferung und Aufstellung übernommene hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrüber-gang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung von VÖGELE über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentli-chen Mangels nicht verweigern.
5.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die VÖGELE nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Be-steller über.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Liefergegenstände auf Kosten und Risiko des Bestellers.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten wird VÖGELE die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist VÖGELE berechtigt, den Ersatz des ihr entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die durch die verzögerte Annahme der Lieferung entstandenen Kosten, zu verlangen.
5.6 Sofern Handelsklauseln wie FOB, CFR, CIF, etc. verwendet werden, sind sie gemäß den jeweils gültigen Incoterms der ICC auszulegen.
6.1 VÖGELE behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von VÖGELE gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von VÖGELE in eine laufende Rechung aufgenommen wurden und der Saldo ge-zogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist VÖGELE nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes bei gleichzeitiger Erklärung des Rücktritts be-rechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen, sofern und solange die in Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 enthaltenen Bedingungen zur Sicherung der Forderungen von VÖGELE gegen den Besteller erfüllt sind. Ein Verstoß gegen die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung gibt VÖGELE das Recht zur sofortigen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.
6.3 Zwischen VÖGELE und dem Besteller ist hiermit vereinbart, dass mit Vertragsabschluß über eine Lieferung sämtliche Forderungen des Bestellers aus dem zukünftigen Weiterverkauf oder der Vermietung der Lieferung an einen Dritten oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) zur Sicherung sämtlicher Forderungen von VÖGELE aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller an VÖGELE übergehen. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen solange berechtigt, bis VÖGELE die Offenlegung der Abtretung verlangt. Die nochmalige Abtretung der bereits an VÖGELE abgetretenen Forderun-gen ist dem Besteller untersagt. Der Besteller ist verpflichtet, das Eigentum oder ein sonstiges Recht an von ihm im Rahmen des Wiederverkaufs in Zahlung genommenen Gegenständen, Maschinenteilen und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art in dem Moment auf VÖGELE zu übertragen, in dem der Besteller das Eigentum oder das sonstige Recht erwirbt. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände für VÖGELE zu verwahren, pfleglich zu behandeln und angemessen zu versichern.
6.4 Sind die in den Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Sicherheiten in der Rechtsordnung des Landes, in dem sich die Liefergegenstände befinden, nicht anerkannt oder sind diese nicht uneingeschränkt durchsetzbar, so ist der Besteller verpflichtet, VÖGELE darüber unverzüglich zu informieren und gleichwertige Sicherheiten anzubieten.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für VÖGELE vorgenom-men. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so er-wirbt VÖGELE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den an-deren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden Waren von VÖGELE mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller VÖGELE anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für VÖGELE. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 Übersteigt der Wert der nach Ziffern 6.1 bis 6.5 gewährten Sicherheiten die Ansprüche von VÖGELE aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20%, so wird VÖGELE auf Verlangen des Bestellers dar-über hinausgehende Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige gewöhnlich zu versichernde Risiken zu versichern. VÖGELE kann einen Nachweis über den Abschluß einer geeigneten Versicherung verlangen, und gegebenenfalls die genannten Risiken auf Kosten des Bestellers selbst versichern.
6.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Gegenstände oder Forderungen, an denen Sicherungsrechte von VÖGELE bestehen, hat der Besteller VÖGELE unverzüglich zu benachrichtigen und bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. Die Kosten etwaiger gerichtlicher oder außergericht-licher Interventionen sind vom Besteller zu tragen, soweit ihre Erstattung nicht von dem Dritten erlangt werden kann.
6.9 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt VÖGELE mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu ver-langen.
6.10 Die Ziffern 6.1. S.3 und 6.9 gelten entsprechend, für die vom Besteller ggfs. nach Ziffer 6.3 in Zahlung genom-menen Gegenstände, Maschinenteile und gebrauchten Maschinen gleich welcher Art.
7.1 Für den Verkauf von Neumaschinen und neuen Ersatzteilen gelten die folgenden Gewährleistungsregeln:
7.2 VÖGELE leistet Gewähr für Mängelfreiheit der Liefergegenstände entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik, sofern ein Mangel nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, ins-besondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Dar-über hinaus erfolgt eine Gewährleistung nur, wenn und soweit VÖGELE ausdrücklich in dem jeweiligen Liefer-vertrag eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
7.3 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser die Liefergegenstände innerhalb einer Woche nach der Ablieferung auf Mängel untersucht und, falls sich ein Mangel zeigt, diesen VÖGELE unverzüglich schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb die-ser Frist nicht entdeckt werden können, sind VÖGELE unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ab-lieferung im Sinne von Satz 1 dieser Vorschrift ist der Zeitpunkt, an dem der Liefergegenstand in die Verfü-gungsgewalt des Bestellers gelangt oder ohne dessen Verschulden hätte gelangen können.
7.4 Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die vor der Auslieferung eines bestellten Gegenstandes im Rahmen einer allgemeinen Konstruktions- oder Produktionsänderung bei VÖGELE vorgenommen wurden, gel-ten nicht als Mangel des Liefergegenstandes, sofern sie nicht dazu führen, dass der Liefergegenstand für den vom Besteller beabsichtigten Zweck unbrauchbar wird.
7.5 Die Gewährleistung für Mängel an dem Liefergegenstand umfaßt nach Wahl von VÖGELE Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum von VÖGELE.
Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller VÖGELE eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen. Sofern die Nachbesserung erneut fehlschlägt, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises um den Betrag verlangen, um den der Wert des Liefergegenstandes aufgrund des Mangels gemindert ist oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
7.6 Zur Vornahme aller VÖGELE notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat ihr der Besteller nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Anderenfalls ist VÖGELE von der Pflicht zur Mängelbeseitigung und der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Der Besteller darf einen Mangel, zu dessen Beseitigung VÖGELE verpflichtet ist, nur dann auf Kosten von VÖGELE selbst behe-ben oder von Dritten beheben lassen, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren für die Betriebssicherheit bzw. zur Abwendung unverhältnismäßig hoher Schäden erforderlich ist. Der Besteller hat VÖGELE in solchen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
7.7 Die Gewährleistung von VÖGELE erstreckt sich nicht auf aus der Mängelbeseitigung entstehende Folgekosten, wie insbesondere Frachtkosten, Importkosten und Einfuhrzölle, Fahrtkosten, Kosten für Spesen und Übernach-tung, Kran- und Abschleppkosten, die Kosten der erforderlichen Gestellung der externen Monteure und Hilfskräf-te.
7.8 Für wesentliche Fremdleistungen beschränkt sich die Haftung von VÖGELE auf die Abtretung der Ansprüche, die ihr gegen den Lieferanten der jeweiligen Fremdleistungen zustehen. Werden berechtigte Gewährleistungs-ansprüche des Bestellers vom Lieferanten der Fremdleistungen nicht erfüllt, obwohl der Besteller vom Lieferan-ten alles ihm Zumutbare einschließlich gerichtlicher Schritte zu ihrer Geltendmachung unternommen hat, über-nimmt VÖGELE subsidiär die Gewährleistung gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 7, jedoch ausschließlich der dem Besteller entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Lieferanten der Fremdleistung.
7.9 Für Schäden, die insbesondere aus den nachfolgenden Gründen entstanden, jedoch nicht auf diese beschränkt sind, haftet VÖGELE nicht, sofern sie nicht nachweislich auf ihr Verschulden zurückzuführen sind:
• natürlicher Verschleiß;
• ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung;
• fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte;
• fehlerhafte oder nachlässige Behandlung;
• Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
• Verwendung ungeeigneter Austauschwerkstoffe und -teile;
• chemische, elektrochemische, elektromagnetische, elektrische oder vergleichbare Einflüsse.
Die Gewährleistungspflicht von VÖGELE erlischt außerdem, wenn der Liefergegenstand nicht von VÖGELE selbst, einem akkreditierten Händler von VÖGELE oder vom Besteller oder Betreiber selbst in Übereinstimmung mit den Anweisungen von VÖGELE (Betriebsanleitung) ordnungsgemäßer Wartung und Service gemäß den vorgeschriebenen Wartungsintervallen unterzogen wird.
7.10 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von VÖGELE für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von VÖGELE vorgenommene Änderungen des Liefergegenstan-des.
7.11 VÖGELE kann die Erfüllung von Gewährleistungspflichten verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtun-gen nicht vertragsgemäß erfüllt hat.
7.12 Die in dieser Ziffer 7 enthaltenen Bestimmungen regeln abschließend die Gewährleistung für von VÖGELE gelieferte Gegenstände. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für Schäden, die nicht am Lie-fergegenstand selbst entstanden sind, richten sich ausschließlich nach Ziffer 8.
7.13 Soweit nach den vorstehenden Absätzen eine Haftung von VÖGELE ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und sonstigen Mitarbeiter von VÖGELE sowie ihrer Ver-treter oder Erfüllungsgehilfen.
7.14 Gebrauchtmaschinen und gebrauchte Ersatzteile werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Die Haftung von VÖGELE nach Ziffer 8 bleibt von diesem Gewährleistungsausschluss unberührt,
8.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von VÖGELE infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstan-des – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprü-che des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet VÖGELE – aus welchen Rechtsgrün-den auch immer – nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VÖGELE auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, ver-nünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die ge-setzlichen Fristen
10.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
10.2 Alle sonstigen Rechte an der Software und an den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
11.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen VÖGELE und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesre-publik Deutschland Anwendung, wobei die Bestimmungen des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ausgeschlos-sen sind.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen VÖGELE und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten, auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist das für den Hauptsitz der Fa. VÖGELE zuständige Gericht. Die Fa. VÖGELE ist jedoch befugt, nach ihrer Wahl den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon ihre Gültigkeit im übrigen nicht berührt. Der Besteller und VÖGELE verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen bzw. Teilbestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am besten entsprechen. Gleiches gilt für den Fall unbewußter Lückenhaftigkeit.